Die Beschwerde und die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. April 2011 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Im einstweiligen Anordnungsverfahren S
Mit Beschluss vom 12. April 2011 hat das
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