Der Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 1. Februar 2010 wird aufgehoben.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das Verfahren S 6 SB 26/08 bewilligt und Rechtsanwalt B. beigeordnet.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Die Beschwerdeführerin und Klägerin (im Folgenden Klägerin) wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) in einem bereits abgeschlossenen Schwerbehindertenverfahren, mit dem sie die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 30 begehrt hat.
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