LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.01.2012
L 5 AS 416/11 B
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 2167/09

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.01.2012 (L 5 AS 416/11 B) - DRsp Nr. 2012/3752

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 416/11 B

DRsp Nr. 2012/3752

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen eine die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts Dessau-Roßlau. In der Sache wehrte sie sich in einem inzwischen durch den Abschluss eines Vergleiches erledigten sozialgerichtlichen Klageverfahren gegen eine Rückforderung des Beklagten.

Die 1988 geborene Klägerin wohnt zusammen mit ihrer Mutter in einem Haushalt und bezieht vom Beklagten laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 31. August 2007 hob der Beklagte die Entscheidungen vom 23. August 2006 bis 2. Juli 2007 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2007 teilweise in Höhe von 1.445,20 EUR auf und forderte die Erstattung von 1.444,20 EUR. Der Bescheid wurde ausweislich eines Vermerks auf Bl. 516 R der Verwaltungsakte am 31. August 2007 an die Klägerin, als Abdruck nochmals am 2. Februar 2009 an ihren Prozessbevollmächtigten versandt.