LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.05.2012
L 5 AS 439/09 B
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1383/08

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.05.2012 (L 5 AS 439/09 B) - DRsp Nr. 2012/10360

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.05.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 439/09 B

DRsp Nr. 2012/10360

Der Klägerin zu 1. wird für das erstinstanzliche Klageverfahren (S 16 AS 1383/08) ab dem 4. Februar 2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus M. bewilligt. Insoweit wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Oktober 2009 aufgehoben.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Klägerin zu 1. und nunmehr alleinige Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG), in dem sie sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für das ganze Jahr 2005 und eine Erstattungsforderung iHv noch 1.633,56 EUR wendet.