Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. September 2011 wird als unzulässig verworfen.
I. Das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) endete durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten. Mit Beschluss vom 23. September 2011 entschied das Sozialgericht Halle (
Mit seiner am 26. Oktober 2011 erhobenen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen seine Kostentragungspflicht und begehrt eine Entscheidung, wonach die Antragsgegner die Kosten zu tragen haben.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist, so wie vom
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