LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.10.2010
L 8 B 16/08 AY
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AY 13/07

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.10.2010 (L 8 B 16/08 AY) - DRsp Nr. 2011/20804

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.10.2010 - Aktenzeichen L 8 B 16/08 AY

DRsp Nr. 2011/20804

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihm betriebenes Klageverfahren beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG), in dem es um die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geht.

Der Kläger stellte nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 30. Januar 2008 unter Angabe der Personalien "B. K., geboren an 1977 in K. T., S. L." einen Asylantrag und erklärte, er sei Staatsangehöriger der Republik S. L ... Das Asylverfahren endete im Jahr 1999 zunächst mit der rechtskräftigen Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Ausländergesetz ((AuslG); nunmehr § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)). Diese wurde im März 2002 bestandskräftig widerrufen. Seit dem Jahr 1999 lebte der Kläger mit befristeten Duldungen in Deutschland. Im Februar 2004 legte er im Zuge der Abschiebungsvorbereitungen einen auf seinen Namen ausgestellten sierraleonischen Pass vor.