LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.03.2012
L 5 AS 66/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 1723/11

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.03.2012 (L 5 AS 66/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/7783

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 66/12 B ER

DRsp Nr. 2012/7783

Die Beschwerde und die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Januar 2012 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob ein Rechtsmittel gegen die Tilgungspflicht eines Darlehens aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen beziehen als Bedarfsgemeinschaft laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 und Änderungsbescheid vom 9. Mai 2011 bewilligte der Antrags- und Beschwerdegegner ihnen Gesamtleistungen u.a. für die Monate Mai bis Juli 2011 iHv 1.133,80 EUR/Monat.

Aus Anlass ihres Umzugs bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. April 2011 eine einmalige Beihilfe für die Mietkaution iHv 900,00 EUR in Form eines Darlehens. Dieses sei ab Mietbeginn iHv 86,80 EUR monatlich (= 10% des Regelbedarfs) zurückzuzahlen. Die Tilgungsrate werde von den laufenden Leistungen einbehalten.