Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
I. Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Sozialgerichts Magdeburg (
Der im Jahr 1959 geborene Kläger bezieht seit dem Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II. Ab 1983 lebte er mit Frau P. H. in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im selben Jahr wurde der gemeinsame Sohn geboren. Im Jahr 1988 hat die Familie die auch jetzt noch von dem Kläger und Frau P. H. gemeinsam bewohnte Wohnung bezogen. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, die Lebensgemeinschaft sei bereits seit dem Jahr 1995 beendet. Seither bestehe nur noch eine Zweckgemeinschaft.
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