LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.06.2012
L 5 AS 189/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 885/12

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.06.2012 (L 5 AS 189/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/12340

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 189/12 B ER

DRsp Nr. 2012/12340

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. April 2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt T ...aus B -W. bewilligt.

Gründe:

I. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichtsgerichts Dessau-Roßlau (SG), das ihn im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet hat, den Antragstellern und Beschwerdegegnern eine Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung für die Wohnung in der G.-H.-Straße ..., 2. OG links, im Ortsteil W. der Stadt B.-W. zu erteilen.