Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 608,70 EUR festgesetzt.
I. Umstritten sind Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 608,70 EUR.
Die bei der Beklagten versicherte B. befand sich in der Zeit vom 3. bis 10. Februar 2006 im Krankenhaus der Klägerin in stationärer Behandlung. Die Klägerin übermittelte bei der Aufnahme u.a. folgende Diagnose- und Prozedurdaten:
Sonstige und nicht näher bezeichnete Zirrhose der Leber
Sonstige akute Gastritis
Harnwegsinfektion, Lokalisation nicht näher bezeichnet
Gelbsucht nicht näher bezeichnet
OPS Version OPS 2006
Diagnostische Ösophagogastroduodenoskopie
Endoskopische Biopsie an oberem Verdauungstrakt, Gallengängen und Pankreas: 1-5 Biopsien am oberen Verdauungstrakt
Entgelte
7010H60 B Leberzirrhose und bestimmte nichtinfektiöse Hepatitiden
ohne äußerst schwere CC 2.547,66 (EUR)
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