LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.03.2012
L 4 KR 63/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 178/08

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.03.2012 (L 4 KR 63/11 NZB) - DRsp Nr. 2012/10357

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen L 4 KR 63/11 NZB

DRsp Nr. 2012/10357

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 608,70 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Umstritten sind Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 608,70 EUR.

Die bei der Beklagten versicherte B. befand sich in der Zeit vom 3. bis 10. Februar 2006 im Krankenhaus der Klägerin in stationärer Behandlung. Die Klägerin übermittelte bei der Aufnahme u.a. folgende Diagnose- und Prozedurdaten:

Sonstige und nicht näher bezeichnete Zirrhose der Leber

Sonstige akute Gastritis

Harnwegsinfektion, Lokalisation nicht näher bezeichnet

Gelbsucht nicht näher bezeichnet

OPS Version OPS 2006

Diagnostische Ösophagogastroduodenoskopie

Endoskopische Biopsie an oberem Verdauungstrakt, Gallengängen und Pankreas: 1-5 Biopsien am oberen Verdauungstrakt

Entgelte

7010H60 B Leberzirrhose und bestimmte nichtinfektiöse Hepatitiden

ohne äußerst schwere CC 2.547,66 (EUR)