Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Januar 2011 wird aufgehoben.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das ihn verpflichtet hat, an den Antragsteller vorläufig für die Monate Dezember 2010 bis April 2011 weitere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Höhe von 232,39 EUR/Monat zu bewilligen.
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