LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.01.2012
L 5 AS 187/11 B
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau S 20 AS 1926/10 -P,

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.01.2012 (L 5 AS 187/11 B) - DRsp Nr. 2012/20030

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.01.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 187/11 B

DRsp Nr. 2012/20030

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen eine die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts Dessau-Roßlau. In der Sache begehrt er in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren die Gewährung von Einstiegsgeld durch den Beklagten.

Der Kläger lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen im Jahr 2007 geborenen Kind. Am 12. März 2010 hat er telefonisch und am 15. März 2010 schriftlich beim Beklagten einen Antrag auf Bewilligung eines Einstiegsgeldes nach § 16b des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II zur Aufnahme einer unbefristeten versicherungspflichtigen Tätigkeit gestellt. Er habe am 11. März 2010 eine Tätigkeit als Netzwerk-/Systemadministrator beim Arbeitgeber Y. T. in M. aufgenommen. Der Stundenlohn betrug ausweislich des Arbeitsvertrages 10,10 EUR brutto bei einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 173,34 Stunden.