LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.07.2012
L 8 SO 7/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 162/11 ER

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.07.2012 (L 8 SO 7/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/1082

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen L 8 SO 7/12 B ER

DRsp Nr. 2013/1082

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin (Ast.) begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners (Ag.) zur Übernahme der Kosten für ihre Betreuung in einer integrativen Kindertagesstätte.