Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Antragstellerin (Ast.) begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners (Ag.) zur Übernahme der Kosten für ihre Betreuung in einer integrativen Kindertagesstätte.
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