LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.05.2012
L 5 AS 301/10 B
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1838/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.05.2012 (L 5 AS 301/10 B) - DRsp Nr. 2012/10969

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 301/10 B

DRsp Nr. 2012/10969

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 30. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein rechtskräftig beendetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG), mit dem sie die vorläufige Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt hatten.

Die Antragsteller zu 1. und zu 2. sind miteinander verheiratet und lebten mit ihren gemeinsamen Kindern, den Antragstellern zu 3. und 4. in einer Wohnung in der L. straße, für die sie eine Miete iHv 450,00 EUR monatlich zuzüglich einer Heizkostenvorauszahlung iHv 80,00 EUR von November 2009 bis Februar 2010 und iHv 95,00 EUR ab März 2010 zu zahlen hatten.

Sie bezogen seit dem Jahr 2009 ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 2. September 2009 bewilligte der Antragsgegner vorläufige Leistungen für den Zeitraum von September 2009 bis Februar 2010 iHv 971,81 EUR monatlich. Zudem bezog der Antragsteller zu 2. Arbeitslosengeld I und die Antragstellerin zu 1. erzielte ein Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung.