Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (
Die Kläger leben in einer Bedarfgemeinschaft und beziehen seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Eigenheim mit einer Wohnfläche von ca. 144 qm.
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