LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.05.2012
L 5 AS 293/11 B
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2307/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.05.2012 (L 5 AS 293/11 B) - DRsp Nr. 2012/10968

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 293/11 B

DRsp Nr. 2012/10968

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), das die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens abgelehnt hat. Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten darauf haben, dass dieser die Reparaturkosten bzw. Neuherstellungskosten für einen Maschendrahtzaun als Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) übernehmen muss.

Die Kläger leben in einer Bedarfgemeinschaft und beziehen seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Eigenheim mit einer Wohnfläche von ca. 144 qm.