LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.05.2012
L 5 AS 189/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 885/12

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.05.2012 (L 5 AS 189/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/10082

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 189/12 B ER

DRsp Nr. 2012/10082

Auf Antrag des Beschwerdeführers wird die Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. April 2012 (S 8 AS 885/f12 ER) bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verpflichtung, im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes eine endgültige Zusicherung zu den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für eine in Aussicht genommene Wohnung zu erteilen.

Die Antragsteller und Beschwerdegegner beziehen Leistungen nach dem SGB II. Nach einer Mieterhöhung waren die KdU für die bisher bewohnte Wohnung aus Sicht des Beschwerdeführers unangemessen geworden; die Kündigung der Wohnung ist zum 30. April 2012 erfolgt. Für eine in Aussicht genommene 4-Raum-Wohnung mit einer Gesamtmiete von 505 EUR/Monat, die nach dem Vermieterangebot 63 m² groß sein sollte, erteilte der Beschwerdeführer unter den 27. Dezember 2011 eine Zusicherung. Gleichzeitig lehnte er die Zusicherung u.a. für die jetzt angestrebte Wohnung ab.