LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.03.2011
L 5 AS 19/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 3494/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.03.2011 (L 5 AS 19/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/7121

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 19/11 B ER

DRsp Nr. 2011/7121

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die vom Sozialgericht Dessau-Roßlau ausgesprochene Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen seinen Aufhebungs- und Erstattungs- sowie seinen Änderungsbescheid, die Leistungsbewilligung der Monate September 2010 bis Januar 2011 betreffend.

Die am ... 1958 geborene Antragstellerin bezieht seit 1. August 2009 laufende Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) vom Antragsgegner. Zu diesem Zeitpunkt bezog sie auch eine Wohnung in der Glück-Auf-Str. 23 in W ... Zuvor hatte sie mit ihrem Sohn in einer Wohnung in der G. str. in D. zusammengewohnt.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2010 bewilligte ihr der Antragsgegner für die Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 SGB II-Leistungen, wobei er für die Monate September 2010 bis Januar 2011 einen Bedarf i.H.v. 642,53 EUR/Monat errechnete (359,00 EUR Regelleistung, 283,53 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)).