Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Streitwert unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Sozialgerichts Stendal vom 15. Oktober 2010 (AZ S 1 KR 39/10 ER) auf 181.101,23 Euro festgesetzt.
Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird im Übrigen zurückgewiesen.
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