LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.03.2012
L 5 AS 517/11 B
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4265/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.03.2012 (L 5 AS 517/11 B) - DRsp Nr. 2012/19150

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.03.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 517/11 B

DRsp Nr. 2012/19150

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beschränkt hat.

Die Kläger beziehen von dem Beklagten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 11. August 2010 bewilligte der Beklagte ihnen Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 in monatlich unterschiedlicher Höhe. Dabei berücksichtigte er an Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) monatlich insgesamt 514,83 EUR. Den eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2010 als unbegründet zurück.

Am 20. Dezember 2010 haben die Kläger beim SG Klage erhoben, mit der sie die Gewährung weiterer Leistungen "in gesetzlicher Höhe" begehren, und einen Antrag auf PKH gestellt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, es seien nicht die tatsächlichen KdU nach dem Mietvertrag iHv 549,03 EUR übernommen worden. Der Beklagte habe mehr abgezogen als die Kosten der Wassererwärmung.