LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.11.2010
L 5 AS 200/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 399/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.11.2010 (L 5 AS 200/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/20619

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 200/10 B ER

DRsp Nr. 2010/20619

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die den Antragstellern entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin wendet sich in ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie ist verpflichtet worden, an die Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 8. Februar bis 30. Juni 2010 350,00 EUR/Monat zusätzliche Leistungen zu gewähren. Die Antragsteller stehen im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Die Antragstellerin zu 2. betreibt seit 2004 ein Nagelstudio in ihrer Mietwohnung. Ausweislich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 erzielte sie daraus einen durchschnittlichen monatlichen zu versteuernden Gewinn von 1.008,43 EUR. Nach einer Unterbrechung des Gewerbebetriebes vom August 2007 bis einschließlich Januar 2009 wegen der Geburt ihres dritten Kindes hatte sie nach eigenen Angaben folgende betriebliche Einnahmen und Ausgaben in den Monaten Februar bis November 2009:

Einnahmen Wareneinkauf sonstige Ausgaben Saldo
Februar 69,00 EUR 297,61 EUR 83,43 EUR - 312,04 EUR
März 207,00 EUR 131,08 EUR 125,53 EUR - 49,61 EUR
April 309,50 EUR 531,86 EUR 75,00 EUR - 297,36 EUR
Mai 389,50 EUR 283,64 EUR 75,00 EUR + 30,86 EUR
Juni 212,00 EUR 78,23 EUR 75,00 EUR + 58,77 EUR
Juli 236,50 EUR