Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Halle vom 13. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I. Die Antragsgegner wenden sich mit der Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des SG Halle, mit der ihnen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung (Transparenzbericht) vom 7. Juli 2010 betreffend den von der Antragstellerin betriebenen ambulanten Pflegedienst untersagt wird.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|