Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine vor dem Sozialgericht Halle (
Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2007 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 6. November 2007. Der Beklagte wies in diesem Widerspruchsbescheid den Einwand der Kläger zurück, ein diesen zur Begleichung aufgelaufener Mietrückstände gewährtes Darlehen könne nicht mit der Regelleistung aufgerechnet werden.
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