Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts Dessau-Roßlau. In der Sache begehrt er zumindest die Verurteilung des Beklagten, ermessensfehlerfrei über die Gewährung von Eingliederungsleistungen nach §§ 16b, 16c des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches - Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende (SGB II) zu entscheiden.
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