LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.06.2012
L 5 AS 468/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 3444/11

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.06.2012 (L 5 AS 468/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/19148

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.06.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 468/11 B ER

DRsp Nr. 2012/19148

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen im Rahmen eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets.

Der am ... 1960 geborene Antragsteller bezieht laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Der Antragsteller ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 (ohne Merkzeichen) anerkannt.

Eine Weiterbildung zum IT-Systemelektroniker wurde nach unentschuldigten Fehlzeiten des Antragstellers schließlich zum 31. Oktober 2001 - inzwischen bestandskräftig - beendet. Nach Angaben des Antragstellers konnte er den Ausbildungsort nach Entziehung der Fahrerlaubnis (wegen Fahrerflucht) nicht mehr erreichen. Einen nachfolgenden Antrag auf Überprüfung der Beendigung der Weiterbildung im Rahmen des Zugunstenverfahrens lehnte die LVA unter Hinweis auf die erfolgte Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Neue Gesichtspunkte lägen nicht vor (Bescheid vom 22. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2007).