LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.08.2020
L 10 SF 33/18 EK
Vorinstanzen:
vom 06.08.2020

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.08.2020 (L 10 SF 33/18 EK) - DRsp Nr. 2020/17125

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.08.2020 - Aktenzeichen L 10 SF 33/18 EK

DRsp Nr. 2020/17125

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Oberlandesgericht Naumburg verwiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens. Er hatte im Mai 2015 vor dem Sozialgericht () Magdeburg Klage erhoben und beantragt, die beklagte Krankenkasse unter Aufhebung eines entgegenstehenden Bescheids zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 30. Januar bis 23. Februar 2015 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Januar 2018 hat er eine Verzögerungsrüge erhoben. Nach Durchführung eines Erörterungstermins hat die Kammervorsitzende ihn im März 2018 darauf hingewiesen, dass sein Krankengeldanspruch erschöpft sei und dass sein Begehren im Ergebnis in einen Schadensersatzanspruch münde, für den das Landgericht (LG) zuständig sei. Der Kläger hat daraufhin erklärt, er wünsche eine Verweisung an das LG, um eine Schadensersatzforderung geltend zu machen. Mit Beschluss vom 1. Juni 2018 hat das sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das LG Magdeburg verwiesen. Der Kläger habe nach mehrmaligem gerichtlichen Hinweis sein Klagevorbringen dahingehend konkretisiert, dass er Schadensersatz begehre, und um Verweisung an das LG ersucht. Die Prüfung eines Amtshaftungsanspruchs sei den ordentlichen Gerichten vorbehalten.