LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.03.2012
L 2 AS 92/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 368/12

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.03.2012 (L 2 AS 92/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/8690

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen L 2 AS 92/12 B ER

DRsp Nr. 2012/8690

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen sog. "Hänge-/Schiebebeschluss" im erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Der am 1983 geborene Antragsteller bezog von dem Antragsgegner bis zum 31. Januar 2012 Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Auf seinen Fortzahlungsantrag für die Zeit ab dem 1. Februar 2012 forderte der Antragsgegner ihn mit Schreiben vom 12. Januar 2012 auf, am 20. Januar 2012 persönlich zu erscheinen. Zu dem Termin am 20. Januar 2012 erschien der Antragsteller nicht. Daraufhin versagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Januar 2012 die Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 1. Februar 2012.