LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.06.2012
L 5 AS 357/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 596/09

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.06.2012 (L 5 AS 357/11 NZB) - DRsp Nr. 2012/19147

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 357/11 NZB

DRsp Nr. 2012/19147

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. August 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen ein Urteil des Sozialgerichts Magdeburg, das ihre Klage auf vollständige Übernahme der Heizkostenrechnung für die Heizperiode 2008/2009 durch den Beklagten zurückgewiesen hat.

Der am ... 1948 geborene Kläger zu 1) und dessen Ehefrau, die am ... 1949 geborenen Klägerin zu 2), beziehen seit 1. März 2007 vom Beklagten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Das von ihnen bewohnte 99,89 qm große Eigenheim wird dezentral mit einem Ölofen beheizt. Der Beklagte hatte einen Heizbedarf von 1.830 l Heizöl für die Heizperiode 2006/2007 als angemessen anerkannt (Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2008)