Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. Februar 2010 wird abgeändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig weitere 544,66 EUR auf die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern 60 % ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus M. gewährt.
I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer begehren die Übernahme einer Nachzahlung aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung ihrer Vermieterin für das Jahr 2008 iHv noch 705,67 EUR und die Berücksichtigung höherer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen bei der Leistungsbewilligung ab Januar 2010.
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