LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.04.2011
L 5 AS 454/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 91047/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.04.2011 (L 5 AS 454/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/8414

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.04.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 454/10 B ER

DRsp Nr. 2011/8414

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Kosten für 250 Bewerbungen.

Der Antragsteller erhielt vom Antragsgegner vom 30. Dezember 2009 bis 30. Juni 2010 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).

Am 22. August 2010 hat der Antragsteller beim damals örtlich zuständigen Sozialgericht Stendal (nunmehr Sozialgericht Magdeburg) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig Bewerbungskosten zu erstatten. Im April, Mai und Juni 2010 habe er während des laufenden Leistungsbezugs die Übernahme der Kosten für eine Vielzahl von Bewerbungen beantragt. So habe er am 16. und 28. April, 11. und 25. Mai sowie am 14. und 25. Juni 2010 entsprechende Anträge beim Antragsgegner gestellt. Dieser verweigere jedoch die Auszahlung und die Bearbeitung der Anträge.