LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.02.2012
L 5 AS 276/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 610/09

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.02.2012 (L 5 AS 276/10 B ER) - DRsp Nr. 2012/4597

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.02.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 276/10 B ER

DRsp Nr. 2012/4597

Der Beschluss des Sozialgerichts vom 17. Mai 2010 wird aufgehoben.

Die Kostenentscheidung bleibt einer Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts, ihm für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Prozesspfleger zu bestellen. In der Sache begehrt er Förderungen nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III) und des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).

Der Antragsgegner gewährt ihm seit Januar 2005 laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).