Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Gegenstand ist eine Prozesskostenhilfebeschwerde. In dem zugrundeliegenden erledigten einstweiligen Rechtsschutzverfahren stritten die Beteiligten über die Zusicherung, die künftig anfallenden Kosten für die Anmietung einer neuen Wohnung zu übernehmen.
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