LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.08.2012
L 2 AS 299/10 B
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 3211/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.08.2012 (L 2 AS 299/10 B) - DRsp Nr. 2012/18018

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.08.2012 - Aktenzeichen L 2 AS 299/10 B

DRsp Nr. 2012/18018

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Gegenstand ist eine Prozesskostenhilfebeschwerde. In dem zugrundeliegenden erledigten einstweiligen Rechtsschutzverfahren stritten die Beteiligten über die Zusicherung, die künftig anfallenden Kosten für die Anmietung einer neuen Wohnung zu übernehmen.