LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.08.2012
L 2 AS 25/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 4089/07

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.08.2012 (L 2 AS 25/12 NZB) - DRsp Nr. 2012/18017

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2012 - Aktenzeichen L 2 AS 25/12 NZB

DRsp Nr. 2012/18017

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. November 2011.

Der am. 1975 geborene Kläger bezog seit dem 1. Dezember 2006 Grundsicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 20. September 2007 beantragte er die Bewilligung einer Wohnungserstausstattung für die zum 1. Dezember 2006 bezogene Wohnung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 24. September 2007 unter Hinweis auf die finanziellen Möglichkeiten des Klägers ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 mit der Begründung zurück, der Kläger habe die vorhandenen Einrichtungsgegenstände zu nutzen, da ein typischer Fall des Erstbezuges nicht gegeben sei.