Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die "Nichtigkeits- und Restitutionsklagen" gegen den Abtrennungsbeschluss des erkennenden Senats vom 25. Januar 2010 und gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2009 werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden der 13. Kammer des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, Richterin am Sozialgericht R ..., wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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