I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. Juni 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen hat.
II. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Berufungsbeklagter (im Folgenden: Kläger) in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 in der Zeit vom 1. Januar bis 4. September 2009 im Bereich Merchandising und Außendienst wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
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