Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind nicht zu erstatten.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht (vgl. § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGG), wenn das Verfahren anders als durch Urteil, hier durch übereinstimmende Erledigungserklärung, beendet worden ist, auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen. Es ist hierbei nicht an den Ausgang des Rechtsstreites gebunden. Jedoch hat das Gericht neben möglichen anderen Gesichtspunkten auch das Ergebnis des Rechtsstreites und den Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 193 Rdnr. 12, m. w. N.). Ferner kann berücksichtigt werden, wer Anlass für die Klageerhebung gegeben oder unnötige Kosten verursacht hat (vgl. Leitherer, aaO., Rdnr. 12b, m. w. N.).
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