LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.03.2013
L 6 AS 623/11
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 590/11

LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.03.2013 (L 6 AS 623/11) - DRsp Nr. 2013/7729

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 623/11

DRsp Nr. 2013/7729

Die Berücksichtigung von Elterngeld als Einkommen ab dem 01.01.2011 gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.09.2011 sowie der Bescheid des Beklagten vom 20.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2011 abgeändert.

2.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 11.11.2010 teilweise zurückzunehmen und für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.01.2011 den Klägern zu 1 und 2 Leistungen in Höhe von jeweils 464,25 EUR sowie den Klägern zu 3 und 4 in Höhe von jeweils 167,25 EUR sowie für den Zeitraum vom 01.03. bis 30.04.2011 den Klägern zu 1 und 2 Leistungen in Höhe von monatlich jeweils 337,43 EUR sowie den Klägern zu 3 und 4 in Höhe von monatlich jeweils 121,57 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Der Beklagte hat den Klägern ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand

Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2011; sie wenden sich insbesondere gegen die Berücksichtigung von Elterngeld als Einkommen.