LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.10.2012
L 8 R 998/11
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 06.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1319/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.10.2012 (L 8 R 998/11) - DRsp Nr. 2013/7054

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2012 - Aktenzeichen L 8 R 998/11

DRsp Nr. 2013/7054

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 6.9.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 00.00.1962 geborene Kläger hat keine Berufsausbildung absolviert. In der Vergangenheit war er u. a. als Karrenschieber, Lagerarbeiter, Müllwerker und als Fahrer für eine Spedition tätig.

Am 16.11.2009 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte daraufhin Befundberichte des HNO-Arztes Dr. M sowie des Facharztes für Allgemeinmedizin N ein und ließ den Kläger von Dr. C (Facharzt für Allgemeinmedizin/Sozialmedizin) untersuchen und begutachten. Dieser Gutachter stellte in seinem Gutachten vom 10.3.2010 folgende Diagnosen:

1.

Wirbelsäulen-Fehlhaltung ohne Nervenwurzelsymptomatik,

2.

anamnestisch Gichtleiden, ohne Medikation,

3.

Gesichtsschädelschmerzen sowie Tinnitus nach Verletzungen, 4. schädlicher Gebrauch von Alkohol, 5. Großzehen-Fehlstellung beiderseits.

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