Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.07.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Rente wegen einer wesentlichen Besserung im Unfallfolgezustand nach dem Arbeitsunfall vom 20.3.1998.
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