Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.07.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
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