Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.5.2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Die Klägerin begehrt die Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein der Beklagten.
Die Klägerin firmiert als Personal- und Unternehmensberatungsgesellschaft (mbH). Für diesen Bereich ("Personal- und Unternehmensberatung") meldete sie am 9.2.1996 ein Gewerbe an.
Am 7.8.2006 schloss sie mit dem Beigeladenen einen Vertrag über die Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitsstelle. Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) und §
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