LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.09.2011
L 4 U 685/10
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 148/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.09.2011 (L 4 U 685/10) - DRsp Nr. 2012/21689

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2011 - Aktenzeichen L 4 U 685/10

DRsp Nr. 2012/21689

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 21.10.2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Im übrigen sind auch im zweiten Rechtszug Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist insbesondere das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit im Rahmen der Frage, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 1964 geborene Kläger ist gelernter Tischler und war von 1982 bis 2008 als Zimmermann beschäftigt. Am 11.7.2008 (Freitag) stürzte er gegen 16:20 Uhr auf dem Grundstück des Beigeladenen von einem Baugerüst und zog sich erhebliche Verletzungen, unter anderem im Kopf- und Wirbelsäulenbereich, zu.

Mit Schreiben vom 15.7.2008 wandte sich der - anwaltlich vertretene - Kläger an die BG Bau und gab an, er sei auf der Baustelle des Beigeladenen beschäftigt gewesen. Nach Weiterleitung an die Beklagte berichtete die Schwester des Klägers, dieser habe an das Unfallgeschehen und an die Vorgeschichte keinerlei Erinnerung. Es könne nicht einmal mit Sicherheit rekonstruiert werden, ob er sich am Unfalltag erstmals auf der Baustelle aufgehalten oder schon einige Tage vorher dort gearbeitet habe (Schreiben vom 16.10.2008).