LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.08.2012
L 9 SO 452/11
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 (32) SO 19/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.08.2012 (L 9 SO 452/11) - DRsp Nr. 2012/19243

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen L 9 SO 452/11

DRsp Nr. 2012/19243

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.07.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten für den Umbau seines Badezimmers, für den Einbau einer Rampe vom Gehweg auf die Straße sowie für die Errichtung eines überdachten und abschließbaren Stellplatzes für einen Elektrorollstuhl.