Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.11.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat April 2008 zu Recht abgelehnt hat, weil die Klägerin in diesem Monat bedarfsdeckenden Arbeitsverdienst erzielt hat.
Die 1965 geborene, erwerbsfähige, alleinstehende Klägerin bezog zuletzt aufgrund eines Bescheides der Beklagten vom 22.11.2007 (Bewilligungszeitraum 01.12.2007 bis 31.08.2008) Leistungen nach dem SGB II i.H.v. monatlich 932,00 EUR.
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