LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.07.2013
L 1 KR 457/11
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 36/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.07.2013 (L 1 KR 457/11) - DRsp Nr. 2013/20180

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 457/11

DRsp Nr. 2013/20180

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.7.2011 wird auf die Berufung der Klägerin geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.8.2010 in der Fassung des Bescheides vom 3.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18.1.2011 verurteilt, der Klägerin Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit vom 10.8.2010 bis 31.8.2010 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Rechtszüge. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin ab dem 10.8.2010 Anspruch auf Krankengeld (Kg) hat.

Die 1952 geborene Klägerin war vom 1.9.1967 bis zum 30.6.2009 versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt bei der W Kinder- und Jugendklinik E. Ab dem 1.7.2009 war sie - zunächst bis 31.12.2010 - vom Arbeitgeber zur Betreuung ihrer pflegebedürftigen Mutter ohne Bezüge beurlaubt. Seit dem 25.6.2010 war sie als Rentenantragstellerin bei der Beklagten versichert.