Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 14.02.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Erstattung von 77,64 EUR für im Jahre 2010 geleistete Zuzahlungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Der im Jahr 1971 geborene Kläger war im Jahr 2010 bei der der BKK Gesundheit gesetzlich krankenversichert. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der BKK Gesundheit, die durch Fusion zum 01.01.2012 mit der DAK in der DAK Gesundheit aufging.
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