LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.04.2014
L 8 R 981/12
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 450/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.04.2014 (L 8 R 981/12) - DRsp Nr. 2014/8811

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen L 8 R 981/12

DRsp Nr. 2014/8811

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.10.2012 geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1), die ihre Kosten selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.563,02 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 2.563,02 EUR für die Zeit 1.1.2004 bis zum 31.10.2008 im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens.