Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.7.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Alters- bzw. einer Zusatzrente von der Beklagten.
Der am 00.00.1935 geborene, in U (Algerien) lebende Kläger arbeitete in der Zeit vom 4.7.1961 bis zum 4.8.1969 bei verschiedenen Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland, im Wesentlichen im Baugewerbe. Die betreffenden acht Versicherungskarten enthalten den Vermerk "Mit Bescheid vom 20.6.91 Beiträge gemäß §
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