LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.01.2012
L 19 KG 1/11
Fundstellen:
NZS 2012, 479
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 (3) KG 6/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.01.2012 (L 19 KG 1/11) - DRsp Nr. 2012/6929

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2012 - Aktenzeichen L 19 KG 1/11

DRsp Nr. 2012/6929

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 13.12.2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Kindergeld unter Berücksichtigung des Zählkindervorteils für die Zeit vom 01.08.1991 bis 31.12.1995.

Der Kläger ist der Vater der in den Jahren 1979, 1981 und 1983 geborenen Kinder N, S und K O. Diese Kinder stammen aus der ersten Ehe des Klägers mit Frau V O. Weiterhin ist der Kläger der Vater der am 00.00.1991 und 00.00.1997 geborenen Kinder O und M X. Mutter dieser Kinder ist die Beigeladene. Der Kläger heiratete die Beigeladene am 00.00.1997. Diese Ehe wurde am 00.00.2006 geschieden.

Am 30.08.1991 beantragte die Beigeladene die Gewährung von Kindergeld für das Kind O. Die Beigeladene gab dabei an, dass der Kläger der Vater dieses Kindes ist. Weiterhin beantragte die Beigeladene Kindergeldzuschlag. Mit Schreiben vom 05.09.1991 teilte die Beigeladene dem Arbeitsamt D mit, sie bilde mit dem Kläger eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Sie bitte darum, das Kindergeld und den Kindergeldzuschlag auf ihr Konto zu überweisen.