LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.01.2012
L 19 AS 1836/11
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 05.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 2980/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.01.2012 (L 19 AS 1836/11) - DRsp Nr. 2012/6928

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1836/11

DRsp Nr. 2012/6928

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 05.01.2011 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Seit dem 01.01.2005 bezieht der am 00.00.1960 geborene Kläger durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 13.04.2010 beantragte er die Übernahme von Bewerbungskosten für insgesamt 52 Bewerbungen für die Zeit ab Mai 2009. Durch Bescheid vom 20.04.2010 erstattete die Beklagte zu 4) dem Kläger Bewerbungskosten für 52 Bewerbungen in Höhe von insgesamt 156,00 EUR nach § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Zeit vom 07.05.2009 bis 09.04.2010. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er begehrte die Übernahme eines Betrages von 260,00 EUR. Durch Widerspruchsbescheid vom 23.07.2010 wies die Beklagte zu 4) den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 31.03.2011 beantragte der Kläger die Übernahme von Bewerbungskosten für die Zeit von April 2010 bis März 2011 für insgesamt 52 Bewerbungen bei Kommunen für eine "Teamverstärkung der Stadtverwaltung". Diesen Antrag lehnte die Beklagte zu 4) durch Bescheid vom 18.10.2011 ab.

Am 28.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben.