LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.10.2012
L 20 SO 613/11
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 195/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.10.2012 (L 20 SO 613/11) - DRsp Nr. 2013/1031

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2012 - Aktenzeichen L 20 SO 613/11

DRsp Nr. 2013/1031

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.09.2011 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2008 verurteilt, dem Kläger über die bisherige Bewilligung hinaus für den Monat August 2008 weitere 21,09 EUR Sozialhilfe zu zahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich noch gegen die abweichende Festsetzung seines Bedarfes nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) für den Monat August 2008.

Der am 00.00.1969 geborene Kläger leidet an starken psychischen Einschränkungen. Auf Ersuchen der Beklagten nach § 45 S. 1 SGB XII stellte der Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund, am 28.10.2009 bei ihm volle Erwerbsminderung auf Dauer seit dem 15.03.2005 fest.